Sobald die Auflösung rechtmäßig beschlossen wurde, geht es an die Liquidation der GmbH, sofern es keinen Insolvenzantrag gibt, der abgewickelt werden muss. Hierzu müssen die sogenannten Liquidatoren benannt werden. Das Registergericht muss bestätigen, dass keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Hindernisse vorliegen, die gegen eine Tätigkeit als Liquidator sprechen. Anschließend werden die Liquidatoren in das Handelsregister eingetragen und können mit ihrer Arbeit beginnen.
Die Arbeit fällt nicht zu knapp aus: Die Liquidatoren müssen unter anderem die noch laufenden Geschäfte abschließen, im elektronischen Bundesanzeiger den Gläubigeraufruf veröffentlichen, die Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellen und das noch vorhandenes Gesellschaftsvermögen in Geld umsetzen.