Und wie Sie es vermeiden können

Informationen zum sperrjahr

Was ist ein Sperrjahr?

Bei dem Sperrjahr handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, welche vorwiegend dem Gläubigerschutz dient und ein verschärftes Ausschüttungsverbot darstellt. Innerhalb des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter untersagt.

Innerhalb des Sperrjahres ist nur gestattet, Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften zu begleichen. Es ist keine Abfolge bestimmter Gläubiger und deren Forderungen vorgesehen. Die Fälligkeiten von Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht beeinflusst. Gläubigeransprüche bestehen auch nach Ablauf des Sperrjahres fort.

Auch handelt es sich bei dem Sperrjahr nicht um eine Ausschlussfrist, Ansprüche der Gläubiger gegen die Gesellschaft können auch nach Ablauf des Sperrjahres entsprechend geltend gemacht werden. Der Anspruch ist dabei davon abhängig, ob der jeweilige Gläubiger bereits während des Sperrjahres bekannt geworden ist oder währenddessen unbekannt geblieben ist. Die gesetzliche Regelung bei unbekannten Gläubigern sieht vor, dass solange nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, auch bisher unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft Forderungen einfordern können. Ist hingegen das Vermögen bereits verteilt, können diese Gläubiger keinerlei Forderungen mehr geltend machen. Die Regelung trifft ebenfalls auf unbekannte Forderungen zu. Der Sperrjahrschutz endet entsprechend mit dessen Ablauf.

Eine Berücksichtigung hingegen findet bei bekannten Gläubigern nach Ablauf des Sperrjahres immer statt. Sollte sich somit ein bekannter Gläubiger nicht melden, so ist nach § 73 Abs. 2 GmbHG der Schuldbetrag zu hinterlegen oder eine entsprechende Sicherheit zu gewährleisten.

Nach § 60 I Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG kann bei Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft die Beendigung auch ohne Sperrjahr erfolgen.

Eine Vermögenslosigkeit liegt dann vor, wenn die Gesellschaft über kein Vermögen (Aktiva) verfügt, das für die Befriedigung der Gläubiger verwendet werden kann. Vermögen ist in diesem Sinne jeder vorhandene Vermögensgegenstand, der zur Befriedigung von Gläubigern verwendet werden kann (verteilbares Vermögen). Relevant ist dabei nur verwertbares Aktivvermögen, das übertragbar ist und an dem keinerlei Sicherungsrechte bestehen. Dabei kann es sich hierbei um bedingte oder auch um bestrittene Ansprüche von Gläubigern handeln, z.B. bei anhängigen Gerichtsverfahren. Vermögenslosigkeit ist nicht mit einer Unterbilanzierung oder Überschuldung gleichzusetzen, denn hierbei ist regelmäßig das Insolvenzverfahren vorrangig. Außerdem darf die Gesellschaft nicht mit Schulden und laufenden Verpflichtungen belastet sein. Steuernachzahlungen oder Erstattungen dürfen ebenfalls nicht entgegenstehen.

Können all diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann das Registergericht die Gesellschaft ohne Sperrjahr und mit dem Vermerk der Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister löschen. Dieser Weg spart Kosten, Zeit und Nerven.

Der Nachweis der Vermögenslosigkeit ist bis ins Detail zu erbringen und erfordert deshalb fundierte Kenntnisse im Gesellschafts- und Steuerrecht. Die vollständige Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister erfolgt hierbei in der Regel innerhalb von einem bis drei Monate.

Diese Möglichkeit der Löschung ohne Sperrjahr auf Grund von Vermögenslosigkeit besteht für die GmbH, die UG, die AG und die KGaA, sowie auch für die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG, solang hierbei der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist und die Vermögenslosigkeit auch bei dem persönlich haftenden Gesellschafter vorliegt.

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