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LIQUIDATION

Genau wie es möglich ist eine GmbH zu gründen, ist es auch möglich eine GmbH wieder aufzulösen. Die Auflösung einer GmbH nennt man Liquidation. Genauso wie die Gründung der GmbH ist gesetzlich geregelt, welcher Ablauf bei einer Liquidation eingehalten werden muss. Diese Regeln sind in §§ 60 ff GmbHG festgelegt. Ob bei der Liquidation alle gesetzlichen Regeln eingehalten wurden, überprüft das Registergericht.

Warum & wann muss eine GmbH liquidiert werden?

Es gibt mehrere Gründe für die Liquidierung einer GmbH. Die meisten sind in § 60 GmbHG festgelegt:

Ein Gesellschafterbeschluss zur Auflösung und Liquidation der GmbH.
Eine im Gesellschaftsvertrag festgehaltene Dauer für das Bestehen der GmbH und der Ablauf dieser Dauer.

Ein gerichtliches Urteil, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde §§ 61, die die Liquidierung der GmbH entscheiden.

Ein eröffnetes Insolvenzverfahren gegen die GmbH.

Ein nach § 399 FamFG  festgestellter Mangel des Gesellschaftsvertrags durch Verfügung eines Registergerichts.

Eine nach § 394 FamFG Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.

Sollte die GmbH auf Grund eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden, so ist nicht mehr der hier beschriebene Liquidationsweg anzuwenden, stattdessen gelten die Regeln des Insolvenzrechts. Des Weiteren können im Gesellschaftsvertrag weitere Gründe für eine Liquidierung festgehalten werden und sind nach § 60 Abs. 2 GmbHG gleichwertige Gründe für eine Auflösung der GmbH wie die oben aufgelisteten.
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Wie wird eine GmbH liquidiert?

Die Liquidierung einer GmbH erfolgt in mehreren festgelegten Schritten. Das Ziel der Liquidation einer GmbH ist die endgültige Löschung aus dem Handelsregister.

1. Der Auflösungsbeschluss
2. Die Liquidatoren und ihre Aufgaben

Um eine GmbH liquidieren zu können ist im Regelfall ein Auflösungsbeschluss durch die Gesellschafter notwendig. Wenn nicht anders im Gesellschaftsvertrag festgelegt, ist eine dreiviertel Mehrheit für einen solchen Auflösungsbeschluss notwendig.

Der Auflösungsbeschluss benötigt keine notarielle Beurkundung und wird zu dem im Beschluss vereinbarten Zeitpunkt gültig, wurde kein Zeitpunkt festgelegt, ist der Gesellschafterbeschluss sofort wirksam.  Des Weiteren ist der Gesellschafterbeschluss formlos und ohne bestimmten Wortlaut gültig, das Wort „Auflösung“ muss nicht zwingend vorkommen, der Wille zur Auflösung der GmbH muss alerdings deutlich zu entnehmen sein.

Nachdem Beschluss der Auflösung, bleibt die GmbH zunächst weiter bestehen. Es ist jedoch ab dem Zeitpunkt des Beschlusses notwendig, eine der folgenden Abkürzungen neben dem Firmennamen zu tragen:

i.L (in Liquidation) oder i.Abw (in Abwicklung)

Dies ist vorgeschrieben, damit die Abwicklungsphase der GmbH ebenfalls für Dritte erkennbar ist.

Es ist grundsätzlich möglich, eine schon aufgelöste GmbH fortzuführen. Hierfür ist ein erneuter Gesellschafterbeschluss notwendig und es gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Das Gesellschaftsvermögen darf noch nicht verteilt worden sein.

  2. Der ursprüngliche Auflösungsgrund darf nicht mehr vorhanden sein. Des Weiteren muss die Fortsetzung der GmbH angemeldet werden, um im Handelsregister eingetragen zu werden.

Um eine Gesellschaft auflösen zu können, sind Liquidatoren notwendig, die die gesamte Auflösung durchführen. Es gibt 2 Möglichkeiten um Liquidatoren festzulegen.

  1. Im Regelfall sind der bzw. die Geschäftsführer die Liquidatoren, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
  1. Sollten weder Geschäftsführer noch sonstige Personen bestimmt bzw. vorhanden sein, um als Liquidatoren zu agieren, so ist in diesem Fall das Gericht dafür zuständig die Liquidatoren zu benennen.

Die Liquidatoren, unabhängig ob sie ehemalige Geschäftsführer sind oder nicht, sind in der Pflicht in der Handelsregisteranmeldung gegenüber dem Registeramt zu versichern, dass es keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe gibt, die gegen eine Bestellung als Liquidator sprechen. Sollten schon Prokuren der Gesellschaft vergeben sein, so bleiben diese bestehen und werden ebenfalls im Handelsregister vermerkt.

Aufgaben der Liquidatoren:

  • Die GmbH während der Liquidation nach Außen hin repräsentieren.

Die Liquidatoren repräsentieren die GmbH nach außen, um das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. Dass ist das eigentliche Ziel der Liquidation. Die Pflichten der Liquidatoren sind größtenteils in § 70-73 GmbHG geregelt.

Die Liquidatoren müssen dafür sorgen, dass die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft eingehalten werden und die laufenden Geschäfte der GmbH beenden. Dazu dürfen sie alle notwendigen Geschäfte durchführen, welche der Liquidation dienen, falls notwendig auch Neuverträge schließen.

  • Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz

Es ist den Liquidatoren freigestellt zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, diese muss ebenfalls einen Bericht enthalten.

Des Weiteren muss eine Jahresabschlussbilanz zum Ende eines jeden Jahres erstellt werden. Diese muss ebenfalls einen Lagerbericht enthalten.

  • Die Auflösung beim Handelsregister anmelden.

Beim Registergericht am Sitz der GmbH müssen die Liquidatoren eine Meldung zur Auflösung der GmbH vornehmen.

Die Anmeldung zur Auflösung bedarf die Beglaubigung eines Notar. Der Notar übermittelt diese Anmeldung an das Handelsregister.

  • Vermögen und Verbindlichkeiten der GmbH

Die Aufgabe der Liquidatoren ist es, alle laufenden Geschäfte der GmbH abzuwickeln. Des Weiteren müssen die Liquidatoren dafür sorgen, dass keinerlei neue Verbindlichkeiten entstehen.

Das vorhandene Vermögen der GmbH muss liquidiert werden, zum Beispiel in dem das Sachvermögen der Gesellschaft veräußert wird.

Das Vermögen, das nach der Begleichung der Verbindlichkeiten, noch vorhanden ist, wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Allerdings darf dies nicht sofort geschehen, sondern erst nachdem das Sperrjahr (§ 73 GmbHG), welches erst mit dem Gläubigeraufruf beginnt, abgelaufen ist.

  • Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger und der Gläubigeraufruf.

Der Gläubigeraufruf ist einer der wichtigsten Aufgabe der Liquidatoren. Bei dem Gläubigeraufruf handelt es sich um die Aufforderung an Gläubiger sich zu melden, um noch bestehende Forderungen geltend zu machen. Der Gläubigeraufruf erfolgt mit der Bekanntmachung der Auflösung der GmbH im Bundesanzeiger, welcher Pflicht ist. Der Gläubigeraufruf muss unabhängig von der Bekanntmachung des Registergerichts erfolgen.

Sollte der Gläubigeraufruf noch nicht erfolgt sein, so kann die GmbH auch nicht aus dem Handelsregister gelöscht werden.

  1. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister

Die Liquidation der GmbH ist beendet, nachdem das restliche Vermögen an die Gesellschafter ausgezahlt wurde und das Sperrjahr abgelaufen ist. Daraufhin ist es möglich beim Handelsregister das Ende der Liquidation anzumelden, was zur Folge hat, dass die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht wird. Bei dieser Anmeldung muss belegt werden, dass die Bekanntmachung der Auflösungserklärung durch dem Gläubigeraufruf erfolgt ist.

Mit der Anmeldung des Endes der Liquidation beim Handelsregister, wird das Registergericht überprüfen ob die Liquidation auch ordnungsgemäß vollzogen und somit die Abwicklung tatsächlich beendet wurde. Ist das nicht der Fall, so wird die Eintragung der Löschung der GmbH zurückgestellt, bis die Liquidation vollkommen beendet wurde.

Mit dem Eintrag der Löschung der GmbH ins Handelsregister ist die Liquidation vollendet. Die GmbH, als Rechtsperson, hört somit auf zu existieren.

Die Pflichten nach der Liquidation
Nach Abschluss der Liquidation, besteht weiterhin die Pflicht, Bücher und Schriften der GmbH für 10 Jahre zu verwahren. Diese Pflicht muss durch einen Gesellschafter oder eine dritte Person ausgeführt werden.

Um eine GmbH liquidieren zu können ist im Regelfall ein Auflösungsbeschluss durch die Gesellschafter notwendig. Wenn nicht anders im Gesellschaftsvertrag festgelegt, ist eine dreiviertel Mehrheit für einen solchen Auflösungsbeschluss notwendig.

Der Auflösungsbeschluss benötigt keine notarielle Beurkundung und wird zu dem im Beschluss vereinbarten Zeitpunkt gültig, wurde kein Zeitpunkt festgelegt, ist der Gesellschafterbeschluss sofort wirksam.  Des Weiteren ist der Gesellschafterbeschluss formlos und ohne bestimmten Wortlaut gültig, das Wort „Auflösung“ muss nicht zwingend vorkommen, der Wille zur Auflösung der GmbH muss alerdings deutlich zu entnehmen sein.

Nachdem Beschluss der Auflösung, bleibt die GmbH zunächst weiter bestehen. Es ist jedoch ab dem Zeitpunkt des Beschlusses notwendig, eine der folgenden Abkürzungen neben dem Firmennamen zu tragen:

i.L (in Liquidation) oder i.Abw (in Abwicklung)

Dies ist vorgeschrieben, damit die Abwicklungsphase der GmbH ebenfalls für Dritte erkennbar ist.

Es ist grundsätzlich möglich, eine schon aufgelöste GmbH fortzuführen. Hierfür ist ein erneuter Gesellschafterbeschluss notwendig und es gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Das Gesellschaftsvermögen darf noch nicht verteilt worden sein.

  2. Der ursprüngliche Auflösungsgrund darf nicht mehr vorhanden sein. Des Weiteren muss die Fortsetzung der GmbH angemeldet werden, um im Handelsregister eingetragen zu werden.

Um eine Gesellschaft auflösen zu können, sind Liquidatoren notwendig, die die gesamte Auflösung durchführen. Es gibt 2 Möglichkeiten um Liquidatoren festzulegen.

  1. Im Regelfall sind der bzw. die Geschäftsführer die Liquidatoren, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
  1. Sollten weder Geschäftsführer noch sonstige Personen bestimmt bzw. vorhanden sein, um als Liquidatoren zu agieren, so ist in diesem Fall das Gericht dafür zuständig die Liquidatoren zu benennen.

Die Liquidatoren, unabhängig ob sie ehemalige Geschäftsführer sind oder nicht, sind in der Pflicht in der Handelsregisteranmeldung gegenüber dem Registeramt zu versichern, dass es keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe gibt, die gegen eine Bestellung als Liquidator sprechen. Sollten schon Prokuren der Gesellschaft vergeben sein, so bleiben diese bestehen und werden ebenfalls im Handelsregister vermerkt.

Aufgaben der Liquidatoren:

  • Die GmbH während der Liquidation nach Außen hin repräsentieren.

Die Liquidatoren repräsentieren die GmbH nach außen, um das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. Dass ist das eigentliche Ziel der Liquidation. Die Pflichten der Liquidatoren sind größtenteils in § 70-73 GmbHG geregelt.

Die Liquidatoren müssen dafür sorgen, dass die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft eingehalten werden und die laufenden Geschäfte der GmbH beenden. Dazu dürfen sie alle notwendigen Geschäfte durchführen, welche der Liquidation dienen, falls notwendig auch Neuverträge schließen.

  • Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz

Es ist den Liquidatoren freigestellt zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, diese muss ebenfalls einen Bericht enthalten.

Des Weiteren muss eine Jahresabschlussbilanz zum Ende eines jeden Jahres erstellt werden. Diese muss ebenfalls einen Lagerbericht enthalten.

  • Die Auflösung beim Handelsregister anmelden.

Beim Registergericht am Sitz der GmbH müssen die Liquidatoren eine Meldung zur Auflösung der GmbH vornehmen.

Die Anmeldung zur Auflösung bedarf die Beglaubigung eines Notar. Der Notar übermittelt diese Anmeldung an das Handelsregister.

  • Vermögen und Verbindlichkeiten der GmbH

Die Aufgabe der Liquidatoren ist es, alle laufenden Geschäfte der GmbH abzuwickeln. Des Weiteren müssen die Liquidatoren dafür sorgen, dass keinerlei neue Verbindlichkeiten entstehen.

Das vorhandene Vermögen der GmbH muss liquidiert werden, zum Beispiel in dem das Sachvermögen der Gesellschaft veräußert wird.

Das Vermögen, das nach der Begleichung der Verbindlichkeiten, noch vorhanden ist, wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Allerdings darf dies nicht sofort geschehen, sondern erst nachdem das Sperrjahr (§ 73 GmbHG), welches erst mit dem Gläubigeraufruf beginnt, abgelaufen ist.

  • Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger und der Gläubigeraufruf.

Der Gläubigeraufruf ist einer der wichtigsten Aufgabe der Liquidatoren. Bei dem Gläubigeraufruf handelt es sich um die Aufforderung an Gläubiger sich zu melden, um noch bestehende Forderungen geltend zu machen. Der Gläubigeraufruf erfolgt mit der Bekanntmachung der Auflösung der GmbH im Bundesanzeiger, welcher Pflicht ist. Der Gläubigeraufruf muss unabhängig von der Bekanntmachung des Registergerichts erfolgen.

Sollte der Gläubigeraufruf noch nicht erfolgt sein, so kann die GmbH auch nicht aus dem Handelsregister gelöscht werden.

  1. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister

Die Liquidation der GmbH ist beendet, nachdem das restliche Vermögen an die Gesellschafter ausgezahlt wurde und das Sperrjahr abgelaufen ist. Daraufhin ist es möglich beim Handelsregister das Ende der Liquidation anzumelden, was zur Folge hat, dass die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht wird. Bei dieser Anmeldung muss belegt werden, dass die Bekanntmachung der Auflösungserklärung durch dem Gläubigeraufruf erfolgt ist.

Mit der Anmeldung des Endes der Liquidation beim Handelsregister, wird das Registergericht überprüfen ob die Liquidation auch ordnungsgemäß vollzogen und somit die Abwicklung tatsächlich beendet wurde. Ist das nicht der Fall, so wird die Eintragung der Löschung der GmbH zurückgestellt, bis die Liquidation vollkommen beendet wurde.

Mit dem Eintrag der Löschung der GmbH ins Handelsregister ist die Liquidation vollendet. Die GmbH, als Rechtsperson, hört somit auf zu existieren.

Die Pflichten nach der Liquidation
Nach Abschluss der Liquidation, besteht weiterhin die Pflicht, Bücher und Schriften der GmbH für 10 Jahre zu verwahren. Diese Pflicht muss durch einen Gesellschafter oder eine dritte Person ausgeführt werden.

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